Das ägyptische Steuerrecht

1. Einkommensteuerrecht und Körperschaftsteuerrecht
Das ägyptische Einkommensteuerrecht und Körperschaftsteuerrecht wurde durch das Income Tax Law Nr. 91 vom 23.6.2005 mit Rückwirkung zum 1.1.2005 grundlegend geändert. Dabei wurden die Steuersätze um die Hälfte gesenkt. Es gilt ein progressiver Steuersatz, der Einkommen bis 5.000 EGP jährlich steuerfrei lässt, jene bis 20.000 EGP mit 10 %, jene von 20.000 bis 40.000 EGP mit 15 % und jene über 40.000 EGP mit 20 % versteuert.

Ausländische Arbeitskräfte sind in Ägypten ab einem Aufenthalt von 183 Tagen pro Jahr steuerpflichtig. Sie unterliegen dabei mit ihrem Jahreseinkommen einer Besteuerung zu einem Steuersatz zwischen 10 und 20 %. Soweit sie auch in ihrem Heimatland steuerpflichtig sind, gelten die Regeln der Doppelbesteuerungsabkommen, soweit ihr Heimatland ein derartiges Abkommen mit Ägypten abgeschlossen hat.

Der ägyptischen Körperschaftsteuer unterliegen alle in- und ausländische Firmen, auch Zweigbüros und Niederlassungen von ausländischen Firmen sowie staatliche Firmen und Banken.

Nicht körperschaftsteuerpflichtig sind Personengesellschaften. Besteuert mit Einkommensteuer werden die Gesellschafter mit ihren Einkünften aus der Gesellschaft.

Es gibt keine besondere Besteuerung von Konzernen; das bedeutet, dass jede zu einer Unternehmensgruppe gehörende Firma eigenständig besteuert wird, so dass innerhalb einer Unternehmensgruppe sich keine Möglichkeit ergibt Gewinne oder Verluste von einem Unternehmen zum anderen zu transferieren.

Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt 20 %, lediglich im Energiesektor (Erdöl, Gas) gilt der bis 2005 gültige alte Körperschaftsteuersatz von 40,55 %.

Die der Körperschaftsteuer unterliegenden Firmen haben bei Zahlungen, z.B. an Lieferanten, für Dienstleistungen, für Provisionen, für handwerkliche Leistungen sowie für Lizenzgebühren an ägyptische und ausländische Firmen, die über keine Niederlassung in Ägypten verfügen 20 % als Quellensteuer einzubehalten und an die Steuerbehörde abzuführen. Für ausländische Firmen gelten dabei die für die entsprechenden Leistungen in den entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Sätze. Diese sehen für Lizenzgebühren in der Regel Steuerfreiheit vor, soweit der Lizenznehmer nicht eine Niederlassung des Lizenzgebers ist.

2. Umsatzsteuer
Geregelt ist die Umsatzsteuer im Gesetz Nr. 11/1991. Danach wird auf Warenverkäufe in der Regel eine Umsatzsteuer von 10 % (Ausnahmefälle Alkohol und Wein 100 %, Kohlensäurehaltigen Getränke 25 %), auf Dienstleistungen eine Umsatzsteuer von 3 bis 15 %, auf bestimmte Dienstleistungen in den Bereichen Tourismus und Telekommunikation von 10 %, bzw. 20 % (Mobiltelefongespräche 15 %) erhoben. Begünstigt sind bestimmte Warenleistungen durch einen ermäßigten Steuersatz von 0 %.

3. Stempelgebühren
Die Erhebung von Stempelgebühren ist im Gesetz Nr. 111/1980 geregelt. Dabei ist bei der Erhebung von Stempelgebühren sowohl eine Erhebung nach fixen Tarifen (von 1 EGP bis 1800 EGP) als auch eine anteilsmäßige Erhebung in Höhe von 1,2 % bis 15 % (in Ausnahmefällen bis zu 50 %) des Gegenstandswertes vorgesehen

Neben der Stempelsteuer wird für die Erstellung von staatlichen Dokumenten wie Pässen, Führerscheinen oder Arbeitsgenehmigungen gemäß Gesetz Nr. 147/1984 eine Staatliche Entwicklungssteuer je nach Art des Dokumentes in Höhe von 5 bis 100 EGP erhoben.

4 . Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Ägypten
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten gilt das Doppelbesteuerungsabkommen vom 8.12.1987 (BGBl. 1990 II, 278ff). Es trat am 22.9.1991 in Kraft und ist in beiden Staaten erstmals auf die Steuern des Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraumes 1992 anzuwenden. Bis zum 31.12.1991 waren noch die Regelungen des Vorgängerabkommens vom 17.11.1959 maßgebend (vgl. Fach 7 Ägypten Gruppe 2 S. 11ff)

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Lizenzgebühren besagt Art. 12 Abs. 1 des DBA, dass diese im Land desjenigen zu besteuern sind, das diese Gebühr erhält. Falls die Zahlungen nach Deutschland überwiesen werden, wird die erhaltene Lizenzgebühr in Deutschland besteuert. Jedoch lässt Abs. 2 eine Besteuerung in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen d.h. in Ägypten zu. Die Besteuerung in Ägypten darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 25 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf die Benutzung von Warenzeichen, in allen anderen Fällen 15 % des Bruttogehaltes der Lizenzgebühren nicht übersteigen.