Investitionsrecht in Ägypten

Investitionen ausländischer Unternehmen (natürliche sowie juristische Personen) in Ägypten sind im Investitionsgesetz, Gesetz Nr. 8/1997 geregelt. Damit wurde insbesondere das Verfahren bei der Unternehmensgründung bei Investitionsprojekten vereinfacht. Außerdem wurde in 2002 ein Gesetz für spezielle Wirtschaftszonen (Gesetz Nr. 83/2002) erlassen.

Investitionsprojekte sind Unternehmen, die nach dem Investitionsgesetz Nr. 8/1997 errichtet werden. Im Einzelnen können sie auf folgenden Sektoren tätig sein:

Landgewinnung und Tierzucht, Industrie und Entwicklung industrieller Zonen, Investitionen im Tourismusbereich, Transport, Sonderleistungen insbesondere im Zusammenhang mit Gasförderung oder Erdölförderung und Erdölexploration, Krankenhäuser oder therapeutische Zentren, Entwicklung neuer Siedlungsgebiete und Abfallversorgung, Infrastruktur, Finanzierung und finanzielle Bewertung von Projekten, Computersysteme und Technologie, Wohnbau, Währungsfondsprojekte sowie Marketing und Förderung für Investitionsbereiche.

Für derartige Investitionsprojekte ist ausschließlich die dem Ministerium für Investment unterstellte GAFI Behörde (General Authority for Investment and Free Zones) zuständig. Eine besondere Genehmigung für Investitionsprojekte ist nicht mehr erforderlich. Investitionsprojekte genießen Investitionsbegünstigungen. Die früheren Gewinnsteuervergünstigungen für Neugründungen von Investitionsprojekten aus dem Investitionsgesetz Nr. 8/1997 sind jedoch durch das neue Einkommensteuergesetz ab Juli 2005 abgeschafft worden.

Steuervergünstigungen bestehen lediglich noch für Projekte in Zollfreizonen wie Alexandria, Damietta, Ismailia, Media Free Zone, Nasr City, Port Said und Suez, die für die Zeit ihres Bestehens von der Körperschaftsteuer befreit sind. Waren, die von einer Zollfreizone ins Ausland exportiert oder von dort in die Freizone importiert werden, unterliegen auch keiner Umsatzsteuer oder Zöllen. Von Projekten in Zollfreizonen wird lediglich eine Abgabe von 1 % erhoben. Diese wird bei der Einfuhr von Waren, die in der Freizone gelagert werden, vom CIF Wert erhoben, bei Waren, die in der Freizone bearbeitet und anschließend ausgeführt werden vom Produktionswert berechnet. Abgabefrei bleiben Transitlieferungen von Waren.

Darüber hinaus gibt es unabhängig von ihrer Errichtung nach dem Investitionsgesetz Vergünstigungen für Projekte in neuen Städten (New Urban Communities), Projekte auf Wüstenland sowie für Fremdenverkehrprojekte und Projekte in speziellen Wirtschaftszonen.

Die speziellen Wirtschaftszonen (SEZ) werden in der Nähe eines Hafens insbesondere für landwirtschaftliche und industrielle Tätigkeiten sowie Dienstleistungen errichtet. Die spezielle Wirtschaftszone wird durch eine eigene Behörde und einer zu diesem Zweck gegründete Main Development Company verwaltet Die speziellen Wirtschaftszonen genießen besondere Vergünstigungen dadurch, dass die privaten Investoren Teilnahmerechte und Mitspracherechte in der SEZ Behörde sowie bei der Main Development Company haben. Darüber hinaus bestehen Steuerermäßigungen bei der Körperschaftsteuer von 10 % und bei der Einkommensteuer von 5 %, eine Befreiung von Stempelgebühren und von der State Development Tax. Für die in der SEZ hergestellten Waren besteht ein Anspruch auf ein ägyptisches Ursprungszeugnis.