Gesellschaftsrecht in Ägypten

1. Rechtsgrundlagen
Die Gesellschaftsformen des ägyptischen Gesellschaftsrechtes ähneln jenen des deutschen Gesellschaftsrechtes.

Die Rechtsgrundlagen finden sich für die Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen im Gesetz Nr. 159/1981 sowie für die Personengesellschaften im Zivil- und Handelsgesetzbuch. Darüber hinaus bestehen zahlreiche Nebengesetze sowie Regierungsverordnungen, welche das ägyptische Gesellschaftsrecht unübersichtlich machen.

2. Beteiligung an Personengesellschaften
Eine Beteiligung an einer ägyptischen Personengesellschaft Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) ist möglich, wenn zumindest ein Mitgesellschafter die ägypti-sche Staatsangehörigkeit besitzt, der oder die ägyptischen Mitgesellschafter mindestens 51 % des Gesellschaftskapitals halten, ihnen oder ihnen zusammen mit den Ausländern das Geschäftsführungsrecht und Zeichnungsrecht zusteht.

Die Gesellschaftsform der ägyptischen offenen Handelsgesellschaft stellt eine Mischform zwischen der im HGB geregelten deutschen OHG und der im BGB geregelten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dar. Für die Gründung einer OHG sind zwei Gründungsgesellschafter erforderlich. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft nach außen hin allein vertreten. Die Gesellschafter haften Dritten gegenüber als Gesamtschuldner.

Die Kommanditgesellschaft entspricht weitgehend der deutschen im HGB geregelten KG.

3. Beteiligung an Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder Limited Liabilty Co) und die Aktiengesellschaft (AG) Für ihre Gründung können Mustertexte verwendet werden, die durch ein Ministerialdekret veröffentlicht wurden, jedoch ist eine Abweichung in Form einer Parteivereinbarung zulässig.

3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Für die Gründung einer GmbH sind zwei Gesellschafter erforderlich, das Mindestkapital beträgt 200 EGP. Es muss zum Gründungszeitpunkt in voller Höhe eingezahlt sein. Maximal kann die GmbH aus 50 Gesellschaftern bestehen, eine ägyptische Mindestbeteiligung ist nicht erforderlich. Bei Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen haben die anderen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht. Unzulässig ist die GmbH als Rechtsform für bestimmte Geschäfte wie für Geschäfte von Versicherungen, Banken, Investmenttätigkeiten. Zum Geschäftsführer können eine oder mehrere Personen bestellt werden, wobei mindestens ein Gesellschafter die ägyptische Staatsangehörigkeit besitzen muss. Bei einem Gesellschaftskapital von mehr als 250.000 EGP müssen 10 % des Gewinnes, maximal bis zur Höhe der in dem Kalenderjahr bezahlten Löhne und Gehälter an die Arbeitnehmer verteilt werden.

3.2 Aktiengesellschaften (Joint Stock Companies)
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein Mindestkapital von 250.000 EGP erforderlich, bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ein Mindestkapital von 500.000 EGP sowie bei Aktiengesellschaften, die sich auf die Ausgabe, Verkauf und Handel von Wertpapieren sowie die Gründung von Aktiengesellschaften oder deren Kapitalerhöhung befassen, ist ein Mindestkapital von 5 Millionen EGP erforderlich. Der Vorstand der Aktiengesellschaft muss aus mindestens 3 Personen bestehen, wobei alle Ausländer sein können. Ebenfalls frei sind die Beteiligungsverhältnisse, eine ägyptische Mindestbeteiligung ist nicht erforderlich

Bei der Gründung der Aktiengesellschaft ist der zuständigen lokalen Verwaltungsbehörde der Gesellschaftsvertrag sowie die Gesellschaftsstatuten mit entsprechenden Zusatzinformationen, eine Bestätigung der Bank über das eingezahlte Stammkapital sowie eine Bestätigung über die Bezahlung der Gebühren in Höhe von 0,1 % des Kapitals, vorzulegen.

10 % des Gewinnes, maximal bis zur Höhe der in dem Kalenderjahr gezahlten Löhne und Gehälter muss die AG an ihre Arbeitnehmer verteilen.

3.3 Zweigniederlassungen und Delegiertenbüros
Die Errichtung von Zweigniederlassungen oder von Delegiertenbüros ist im Handelsgesetz Nr. 159/1981 geregelt. Zweigniederlassungen werden in der Praxis errichtet, um Aufträge im Infrastrukturbereich abzuwickeln, z.B. Montage einer gelieferten ausländischen Anlage. Ihre Errichtung bedarf einer Genehmigung durch die Investmentbehörde (GAFI) und anschließend der Registrierung im Handelsregister, die bei Ausländern bis zu sechs Monate dauern kann und dann für fünf Jahre gültig ist. Die Zweigniederlassung hat der Investmentbehörde jährlich Berichte abzugeben; hierzu gehören eine Kopie der Bilanz, die Namen der leitenden Angestellten und deren Staatsbürgerschaft sowie die Anzahl der Mitarbeiter, deren Positionen und deren Staatsbürgerschaft.

Die Zweigniederlassung ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Genehmigung in das Handelsregister einzutragen Die Eintragung ins Handelsregister ist durch das Commercial Register Law Nr. 34/1976 und durch das Minister Dekret Nr. 946/1976 und 354/1996 geregelt .Die Mitarbeiter einer Zweigniederlassung sind mit 10 % am Gewinn, maximal in Höhe der im Kalenderjahr gezahlten Löhne und Gehälter zu beteiligen.

Im Unterschied zur Zweigniederlassung darf das Delegiertenbüro (Representative Office) keine kommerziellen Aktivitäten ausüben, sondern darf sich nur auf die Beobachtung des Marktes und der Produktionsmöglichkeiten beschränken. Insoweit ist das Delegiertenbüro in Ägypten auch nicht steuerpflichtig. Nach der Registrierung des Delegiertenbüros durch einen ägyptischen Vertreter ist ein Büroleiter zu benennen. Ein ausländischer Büroleiter benötigt eine Aufenthaltsgenehmigung (Residence Permit), die Voraussetzung für die Arbeitserlaubnis (Works Permit) ist. Für ihn sind Steuern und Sozialabgaben abzuführen.