Islamisches Finanzwesen Islam-gerechte
Finanzanlagen und Finanzierungen

Islamisches Finanzwesen und islamische Finanzprodukte

Islamisches Finanzwesen und islamische Finanzprodukte – Eine Betrachtung

1. Allgemeines
Mit der Zunahme von Fragen um den Islam nimmt auch die Bedeutung und der Umfang des islamischen Finanzwesens und islamischer Finanzinstitute weltweit und insbesondere auch in Europa ständig an Bedeutung zu. Unter islamischen Finanzdienstleistungen versteht man dabei allgemein alle Finanzdienstleistungen, die ohne Verstoß gegen die Regeln der Scharia abgewickelt werden. Islamische Finanzprodukte werden inzwischen nicht nur von islamischen Finanzinstituten sondern auch durch konventionelle Banken und Kreditinstitute angeboten.

Obwohl der Markt islamischer Finanzdienstleistungen ständig wächst, ist ihr Marktanteil im Vergleich zu den konventionellen Finanzdienstleistungen global gesehen immer noch gering.

Aus der weltweiten Finanzkrise vor zwei Jahren sind die islamischen Finanzprodukte als Gewinner hervorgegangen. Durch die Begrenzung der Verschuldungsgrade, dem Spekulationsverbot sowie allgemein durch eine gerechtere Verteilung von Gewinnchancen und Erträgen haben sie sich gerade in der Krise den konventionellen Finanzprodukten als überlegen erwiesen. Dennoch können islamische Finanzprodukte konventionelle Produkte niemals ersetzen, sondern nur sinnvoll ergänzen.

Die ethischen Grundlagen der islamischen Finanzprodukte ergeben sich unmittelbar aus dem Islam, dem Koran bzw. dem islamischen Gesetz der Scharia. Die Scharia ist dabei kein Gesetzbuch religiöser Gebote und Verbote, sondern eher ein allgemeiner Verhaltenskodex für die islamische Welt.

2.Grundlegende islamische Verbote

Aus dem Koran ergeben für Finanzdienstleistungen drei unmittelbare Verbote: das Zinsverbot (Riba), das Verbot Geschäfte mit erhöhter Unsicherheit zu tätigen sowie das Glückspielverbot.

2.1 Zins- oder Ribaverbot
Das Zins- oder Ribaverbot (eigentlich Überschussverbot) verbietet die Erhebung oder Zahlung von Zinsen- oder zinsähnlichen Beträgen. Das Zinsverbot des Propheten Mohammed ergibt sich unmittelbar aus dem Koran, so z.B. aus der Sure 2, Verse 275-280.
In Vers 275 heißt es:“ Die, welche Zins verzehren, sollen nicht anders dastehen als einer den Satan erfasst und niedergeschlagen hat. Dies weil sie sagen:“ Kauf ist das Gleiche wie Zinsnehmen.“ Allah hat den Kauf erlaubt, aber das Zinsnehmen verboten. Wer eine Ermahnung (wie diese) von seinem Herrn erhält und dann mit Zinsnehmen aufhört, der darf das Erhaltene behalten. Seine Sache ist bei Allah. Wer es aber von Neuem tut- die sind die Bewohner des Feuers und werden ewig darin verweilen.“
Mit dem Zinsverbot will der Islam verhindern, dass in den Händen weniger Reichtum angehäuft wird und eine Klasse von Armen, die ihre Schulden nicht zurückzahlen können.
Trotz dieses eindeutigen Verbotes kennt das islamische Finanzwesen zahlreiche Methoden und Verträge, die ein wirtschaftliches Handeln auch ohne Zinsen möglich machen.
Das Zins- oder Überschussverbot gilt sowohl für Kredite und Darlehn, als auch für Kauf- und Verkaufsgeschäfte, z.B. in Form von Zusatzzahlungen für verspätete Kaufpreiszahlungen.

1.2 Ghararverbot
Das Ghararverbot untersagt den Abschluss von unsicheren und risikobehafteten, spekulativen Verträgen. Als ungewiss werden dabei vor allem Verträge angesehen, deren Gültigkeit an den Eintritt bzw. Nichteintritt eines ungewissen Ereignisses geknüpft werden.
Es will damit vor allem betrügerische Aktivitäten vermeiden. Unzulässig sind alle Geschäfte, aus denen nur eine Vertragspartei eigenen Nutzen zieht, der einseitig zulasten der anderen Vertragspartei geht. Für beide Parteien müssen Risiko und Erfolg in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Verboten ist der Abschluss mangelhafter Verträge, bei denen der Vertragsgegenstand und der Preis unklar sind. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zum Geschäftsrisiko schwierig, insoweit wird dem Ghararverbot eine geringere Bedeutung als das Ribaverbot beigemessen.
Verboten sind vor allem Risikogeschäfte, auch die Spekulation auf fehlendes Wissen des Käufers. Unzulässig sind auch Leerverkäufe, der Verkauf von Waren, die man noch nicht besitzt.

1.3 Glücksspielverbot, Maisir/Quimar
Auch das Glücksspielverbot (Maisir/Quimar) ergibt sich unmittelbar aus dem Koran. So heißt es in Sure 2, Vers 219:“ Sie werden dich befragen nach dem Wein und dem Glücksspiel. Sprich: In beidem liegt großes Übel und Nutzen für die Menschen. Ihr Übel ist jedoch größer als ihr Nutzen“.
Unter das Glückspielverbot fallen nicht nur Lotterien und andere Glücksspiele, sondern auch konventionelle Versicherungen und vor allem Finanzderivate.

1.4 Scharia Board
Die Beurteilung der islamischen Finanzprodukte, inwieweit sie im Einklang mit der Scharia stehen, obliegt dem Scharia Board, einem Gremium aus drei bis fünf Scharia Gelehrten. Diese sind unabhängig von anderen Organen der Islamischen Finanzinstitution. Die von ihnen getroffenen Entscheidungen sind für die Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts bindend. Ihre Funktion ist vergleichbar mit den Wirtschaftsprüfern in Deutschland. Zur Zeit gibt es weltweit ca. 150 Scharia Board Mitglieder.
Zu den Aufgaben des Scharia Boards gehört bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines islamischen Finanzinstitutes die Prüfung, dass die Produkte und Prozesse schariakonform sind. Darüber hinaus überwacht das Scharia Board die laufenden Geschäftstätigkeiten der Finanzinstitute auf Schariakonformität. Die wichtigste Aufgabe des Boards ist dabei die Zertifizierung der Schariakonformität von Produkten und Prozessen (Ausstellung einer Fatwa)
Für den deutschsprachigen Raum empfiehlt sich eine Zertifizierung durch den Zentralrat der Muslime.

2. Fremdkapitalbasierte Finanzierungstechniken
Wegen des Verbots verzinsliche Geldmittelkredite zu geben werden zur Finanzierung Sachmittelkredite zur Verfügung gestellt. Dabei wird anstelle eines Zinssatzes ein Gewinnzuschlag (Mark up) vereinbart, wobei der Kreditnehmer zum Ende der Vertragslaufzeit nicht einen Kreditbetrag, sondern einen vorher vereinbarten höheren Betrag in Form einer Einmalzahlung oder in Raten zurückzahlen muss Fremdkapitalbasierte Finanztechniken erfordern im Unterschied zu den eigenkapitalbasierten keine Initiative des Kapitalgebers (Bank)

3.1 Murabaha
Die im islamischen Finanzwesen am häufigsten verwandte Finanzierungstechnik ist die „Murabaha“, der Abschluss eines Kauf- und Rückkaufvertrages, bei dem die Bank zunächst im Auftrag eines Kunden einen Gegenstand erwirbt. Der Kaufvertrag zwischen Bank und Kunden kann nach islamischen Recht erst dann geschlossen werden, wenn die Bank das Eigentum erworben hat, da ansonsten Zahlung und Eigentumsübertragung unzulässigerweise in der Zukunft lägen. Den Kaufgegenstand erhält der Kunde sofort, kauft ihn aber erst später zu einem zuvor festgelegten, höheren Preis von der Bank. Dabei kann nicht nur eine Einmalzahlung, sondern auch eine Zahlung in Raten vereinbart werden.
Die Bank erzielt einen Gewinn aus dem Weiterverkauf des Gegenstandes unhd nicht aus der Überlassung von Kapital.
In den Rückkaufspreis rechnet die Bank auch einen Aufschlag (Profimarge), z.B. einen Wertsteigerungs- oder Risikozuschlag ein. Bei der Berechnung des Preisaufschlages zieht die Bank in der Regel den Referenzzinssatz LIBOR (London Interrbank Offered Rate) oder EURIBOR heran,der zumindest wirtschaftlich einer Zinsberechnung ähnlich ist.
Ein Murabaha Geschäft kann sich auf den Ankauf verschiedenartiger Gegenstände beziehen Autos, Computer, Grundstücke, Gebäude oder Maschinen.
Der Kaufgegenstand darf nicht nach islamischen Recht verboten sein ( z.B.Alkohol, Schweinefleisch, Drogen) und muss zum Abschlusszeitpunkt bereits existent sein. Üblich ist die Bereitstellung von Sicherheiten für die Bank.
Zahlt der Käufer die Kaufsumme bei Fälligkeitt nicht, so kann die Bank keine Verzugszinsen erheben , sie kann für diesen Fall jedoch eine Spende für wohltätige Zwecke vereinbaren.
Bei einem Murabaha Geschäft kann die Bank ihren Kunden als Vertreter oder Agent beim Ankauf bestimmen. Damit kann sie das Haftungsrisiko teilweise auf den Kunden übertragen, z.B. Risiko ausschließen, dass der anzukaufende Gegenstand nicht dem Kundenwunsch entspricht.
Nach deutschem Zivilrecht liegen zwei nacheinander geschaltete Kaufverträge gemäß § 433 BGB vor, die durch ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungselement ergänzt werden.
Der Bankkunde hat die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises handelsrechtlich gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB als unverzinsliche Verbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren. Bei einem Ratenkauf können in dem Rückzahlungsbetrag verdeckte Zinszahlungen enthalten sein, die bei der Bewertung der Verbindlichkeit neben dem Barwert zu berücksichtigen sind. Entsprechend hat die Bank bei Ratenzahlungen als Forderung sowohl den Barwert und die zeitanteilige Zinsforderung anzusetzen.
Steuerlich ist der Rückzahlungsbetrag, bei einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Entsprechendes gilt für den bilanziellen Ansatz des Rückzahlungsbetrages als Forderung bei der Bank. Die einzelnen Kaufpreisraten sind in einen steuerneutralen Tilgungsanteil und einen steuerpflichtigen Zinsanteil aufzuteilen.
Umsatzsteuerrechtlich ist der Kaufpreis selbst bei Ratenzahlungen nicht in einen Kaufpreisanteil und einen steuerfreien Finanzierungsanteil aufzuteilen, weil eine Murabaha Transaktion nicht zwischen Finanzierung und Warenlieferung unterscheidet und insoweit die erforderliche Trennung fehlt.
Grunderwerbsteuerlich kann beim Kauf von im Inland belegenen Immobilien oder von Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften im Rahmen einer Murabaha Konstruktion , weil es sich um zwei Verkaufgeschäfte handelt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a, Abs. 3 GrEStG zweimal Grunderwerbsteuer anfallen, wobei beim zweiten Verkauf die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den Gewinnaufschlag erhöht.

2.2 Musawama
Ein Musawama Geschäft ist ein Kaufvertrag, bei dem Verkäufer und Käufer in Unkenntnis der Kosten des Verkäufers direkt über den Kaufpreis verhandeln. Verwendet wird diese Geschäftsform, wenn der Verkäufer selbst nicht abschätzen kann, welche Kosten ihm für den Kaufgegenstand entstehen werden.

2.3 Tawarruq und Bay Inah
Der Tawarroq bzw. Bay Inah Vertrag ermöglicht es dem Käufer zunächst die für den Kauf erforderlichen Finanzmittel aufzutreiben, indem der Käufer zunächst unter Vereinbarung eines Zahlungszieles von einer Bank ankauft. Die Bank als Vertreter des Kunden verkauft die Ware an einen Dritten (Tawarroq) oder zurück an den ursprünglichen Verkäufer (Bay Inah) gegen Barzahlung. Der erhaltene Barbetrag wird dem Kunden zur Verfügung gestellt.
Die Tawarruq- Konstruktion entspricht der Murabaha Konstruktion, wobei beim Tawarruq noch ein zweiter Handelsvertrag hinzukommt.
Beim Bay-Inah- Geschäft verkauft der Kunde einen Rohstoff (Metall) auf Kredit und verkauft ihn sofort zurück an den Verkäufer. Beim Tawarroq Geschäft verkauft der Käufer den Rohstoff nicht wieder an den Verkäufer zurück, sondern an einen Dritten. Beide Verträge sind dabei isoliert zu sehen. Gegen die beiden Vertragstypen, insbesondere das Bay- Inah Geschäft werden jedoch teilweise Bedenken erhoben, inwieweit sie als Umgehungsgeschäfte schariagemäß sind.
Dabei sollte für die Scharia- Konformität zwischen dem Kauf durch die Bank und dem Weiterverkauf der Ware an einen Dritten eine bestimmte Zeitspanne liegt. Außerdem darf zwischen den drei beteiligten Parteien, ehe die Transaktionen durchgeführt werden, keine Abmachung geben.
Hinsichtlich der rechtlichen und steuerrechtliche Beurteilung gelten die Grundsätze der Murabaha- Konstruktion.
Bei Murabaha Geschäfte besteht sowohl ein Marktrisiko, als auch ein Kreditrisiko. Für diese Risiken gelten folgende Sätze:

  • Für Murabaha Transaktionen mit Versprechen die nicht bindend sind gilt nach Kauf des Gegenstandes durch die finanzierende Bank für das Marktrisiko ein Satz von 15 %, für das Kreditrisiko der Bank, nachdem der Gegenstand von der Bank an den Kunden geliefert, aber noch nicht bezahlt wurde, wird ein Satz von 8 % der noch offenen Forderung angesetzt
  • Für Murabaha Transaktionen mit bindenden Versprechen gibt es zwar kein Marktrisiko, soweit die Bank auf den Kaufgegenstand als Sicherheit zurückgreifen kann. jedoch ein Kreditrisiko der Bank bezüglich der für den Erwerb des Gegenstandes bezahlten Kosten und der offenen Kaufpreisforderung der Bank, das jeweils vom Rating des Kunden abhängt.

3.4 Salam
Nach der Gharar Regel darf grundsätzlich nichts verkauft werden, was zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht exisiert.
Eine Ausnahme hiervon ist das Salam Geschäft, bei dem ein nach Qualität und Quantität eindeutig bestimmter Gegenstand auf Termin verkauft werden kann, soweit der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gezahlt worden
Voraussetzungen eines Salam Geschäftes sind:

Der Vertragsgegenstand muss seinem Gewicht, seiner Größe, seiner Farbe, Qualität und seines Volumens klar beschreibbar sein, um Diskussionen über die Angemessenheit des gelieferten Gegenstandes auszuschließen.
Vertragsgegenstand können landwirtschaftliche, industrielle und natürliche Güter sowie Dienstleistungen sein, für die es üblicherweise einen Markt gibt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedoch nicht im Besitz des Verkäufers sind. Der Verkäufer muss nicht zwingend Eigentümer oder Hersteller des Vertragsgegenstandes sein.
Nicht zulässig als Vertragsgegenstand sind Geld, Währungen oder spezifische konkrete Gegenstände

  • Der Vertragsgegenstand muss zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung tatsächlich lieferbar sein, wobei Ort und Zeitpunkt der Lieferung vorher festzulegen sind. Beim Salam- Geschäft hat die Zahlung des Preises vollständig zu Beginn des Geschäftes zu erfolgen und kann nicht aufgeschoben werden.
  • Der Salam Vertrag ist für beide Parteien bindend, er kann nur bei Zustimmung beider Parteien rückgängig gemacht werden.
  • Der Käufer kann mittels eines weiteren Salam Vertrages den Kaufgegenstand an einen Dritten weiterverkaufen.

Bai- Salam findet Abnwendung bei Geschäften mit Landwirten und kleinen Gewerbebetrieben sowie auch bei der Finanzierung von Löhnen , Raten und Mieten, bei der Exportfinanzierung und bei der Rohölforderung. Selbst Termingeschäfte, die nach der Scharia an sich untersagt sind, können mit Hilfe eines Salam Geschäftes erfolgen.

3.5 Istisna
Die Istisna ist die Finanzierung einer speziellen Auftragfertigung und wird als Sonderform des Salam- Kontraktes angesehen. Wäjhrend beim Salam Vertrag die Zahlung in der Gegenwart erfolgt, bezieht sich der Istisna Vertrag vollständig auf die Zukunft. Die Kaufpreiszahlung kann dabei entweder am Ende der Laufzeit oder aber über die Laufzeit in Teilzahlungen erfolgen.
Der Istisna Vertrag dient der Finanzierung einer noch herzustellenden Ware, die nicht direkt bezahlt werden kann. Dabei beauftragt die Bank einen Produzenten mit der Herstellung der gewünschten Ware entsprechend den Vorstellungen des Kunden. Der Produzent erhält zunächst eine Anzahlung sowie entsprechend der Herstellung des Produktes entsprechende Abschlagzahlungen. Nach Fertigstellung des Produkts zahlt der Kunde den Kaufbetrag einschließlich eines Gewinnzuschlages in Raten an die Bank. Istanas werden meist für Güter verwendet, die nicht alle von derselben Beschaffenheit sind. Solange die Arbeiten nicht begonnen wurden, kann jede der beiden Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten.
Ein Istisnaa Kontrakt wird zur Baufinanzierung, zur Finanzierung von Investitionsgütern sowie von Infrastrukturprojekten, Bau von Gebäuden, Fabriken oder Straßen abgeschlossen. In der Praxis setzen Banken bei größeren Infrastruktur- und Immobilienprojekten häufig den Kunden als Agenten ein, um die Einhaltungen von Spezifikationen sowie von Liefer- und Zahlungsterminen zu überwachen.

Der Arbun stellt eine heutige Zahlung für eine zukünftige Lieferung und Eigentumsübertragung einer betreffenden Ware dar. Der Käufer eines Gutes leistet eine Vorauszahlung oder Einlage, die ihm später beim Erwerb des Gutes angerechnet wird.Nimmt er sein Kaufrecht nicht in Anspruch, so bleibt die Anzahlung im Besitz des Anbieters des Gutes.
Sie stellt eine Anzahlung mit Widerrufsoption dar und ist unter den Scharia- Gelehrten umstritten.

2.4 Qard Hassan
Der Qard Hassan ist ein zinsloses Darlehen ohne Gewinnabsicht und entspricht damit der Scharia. Bedeutung hat es vor allem im privaten Bereich, insbesondere innerhalb der Familie. Im Bankgeschäft dient Qard Hassan insbesondere dazu kurzfristige Liquiditätsengpässe gegen Sicherheitsleistung zu überbrücken.

3. Eigenkapitalbasierte Finanzierungstechniken
Mudaraba und Mushakara sind Eigenkapital- basierte Finanzprodukte zur Finanzierung unternehmerischer Projektvorhaben, bei denen die Bank ausschließlich dann Einnahmen bezieht, soweit das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet.

4.1 Mudaraba
Bei einer Mudaraba stellt die Bank das gesamte für die Projektfinanzierung benötigte Kapital zur Verfügung, der Unternehmer bringt demgegenüber sein Know How, seine Zeit und Erfahrung ein.
Die Verteilung der Einnahmen aus dem Projekt zwischen der Bank und dem Unternehmer erfolgt zu im Voraus festgelegten Anteilen, finanzielle Verluste sind ausschließlich durch die Bank zu tragen. Dies gilt nicht für Verluste, die über den Kapitaleinsatz der Bank hinausgehen. Der Gewinnanteil ist dabei in Prozentsätzen zu vereinbaren und darf nicht als absoluter Betrag festgesetzt werden. Der Unternehmer kann seinen Gewinnanteil auch dazu nutzen, das von dem Kapitalgeber (Bank) zur Verfügung gestellte Kapital fortlaufend zu tilgen.
Rechtlich ist das Mudaraba Modell mit einer stillen Gesellschaft i.S.d. §3 230-236 HGB zu vergleichen. Es besteht kein Gesamthandsvermögen, die Beziehungen zwischen den Partnern, dem Unternehmer und Kapitalgeber sind ausschließlich schuldrechtlich geprägt.
Der Kapitalgeber (Bank) erzielt, soweit er gewerblich tätig ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG.
Sollen die Rechte des Kapitalgebers über die eines stillen Gesellschafters hinausgehen dadurch, dass er Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens haben und auch an den stillen Reserven des Unternehmens sowie am Verlust beteiligt sein soll, so handelt es sich um eine atypisch stille Gesellschaft. Steuerrechtlich ist diese wie eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu besteuern.
Mittels einer Mudaraba werden vor allem kurzfristige Projekte wie die Finanzierung von Grundeigentum, Hausbau und Infrastrukturprojekte wie der Bau von Häfen, Straßen oder Gebäuden finanziert.
Bei der Mudaraba haben beide Parteien jederzeit die Möglichkeit von der Vereinbarung zurückzutreten Dies gilt vor allem für die Bank zur Abwendung drohender Verluste, wodurch das Projekt in seiner Existenz bedroht ist. Diese Gefahr besteht in der Praxis bei allen Projektvorhaben, bei denen zu Beginn ausschließlich Kosten entstehen, während Gewinne erst nach Abschluss des Projektes erwirtschaftet werden.
In der Praxis wird zur Abwendung des Rücktrittsrisikos vielfach die Berücksichtigung des Nettoinventarwertes (Net Asset Value) vereinbart, Dieser Wert wird in periodischen Zeitabständen bestimmt, indem die Verbindlichkeiten von der Summe der Vermögenswerte abgezogen wird. Zu diesem Wert kann der Investor sein Investment liquidieren.
Bei der Mudaraba trägt die Bank das volle Ausfalls- und Projektmisserfolgsrisiko. Sicherheiten dürfen von der Bank nur zur Verhinderung moralisch fragwürdigen Verhaltens des Unternehmers verlangt werden.

4.2 Musharaka
Bei der Musharaka (Partnerschaft) stellen Unternehmer und Bank ähnlich wie bei einem Joint venture Investitionskapital zur Verfügung. Anders als bei der Mudaraba sind ihre Mitwirkungsrechte stärker und ist vergleichbar mit einem Joint- Venture-Projekt. So kann sie bei dem Unternehmen über Stimmrechte verfügen, Vertreter in den Vorstand und in die Geschäftsführung entsenden. Gewinne und Verluste werden nach einem im Voraus festgelegten Verteilungsschlüssel, im allgemeinen entsprechend dem eingebrachten Kapital auf die Vertragspartner verteilt.
Beide Partner haften in der Regel persönlich und gesamtschuldnerisch. Rechtlich entspricht die Musharaka nach deutschem Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Offenen Handelsgesellschaft.
Für die Besteuerung der Musharaka sind die Grundsätze der Besteuerung für Personengesellschaften anzuwenden.
Im Unterschied zur Mudaraba wird eine Musharaka im allgemeinen für langfristigere Projekte eingesetzt.
Die Musharaka ist auch in Form der abnehmenden Musharaka (Mosharaka Motanakesah) möglich, bei der sich die investierende Bank sich nach und nach aus dem Projekt zurückzieht. Dabei fließen der Bank auf den Unternehmer fallende Gewinnanteile zu, die zur Tilgung des durch die Bank eingebrachten Kapitals verwendet werden .Die Bank erhält jährlich einen Teil ihres Investments vom Kunden zurückgezahlt. Am Schluss ist die Beteiligung der Bank auf Null reduziert und der Kunde ist alleiniger Eigentümer des Vermögensgegenstandes Die abnehmende Musharaka wird vor allem bei der Finanzierung von Wohnbauten oder beim gemeinsamen Ankauf von Waren eingesetzt.

5 Ijara- Leasing
Das Ijara- Geschäft entspricht unserem Leasing, bei dem die Bank ihrem Kunden gegen regelmäßige Zahlungen die Nutzung eines Gegenstandes gestattet, ohne ihm das Eigentum einzuräumen.
Dabei kann die Bank entweder einen ihr gehörenden Gegenstand oder aber einen Gegenstand verleasen, den sie vorher von einem Dritten erworben hat. Dabei kann die Bank auch den Kunden beauftragen als Vertreter für sie den Gegenstand zu erwerben.
Am Ende der Vertragszeit kommt der geleaste Gegenstand wieder in den Besitz der Bank.im Unterschied zum konventionellen Finance Leasing der Leasinggegenstand in Treuhänderschaft des Leasingnehmers mit der Folge dass bei einer unverschuldeten Zerstörung des Leasinggegenstand während der Laufzeit des Leasings der Leasingnehmer nicht verpflichtet ist den Leasinggegenstand zu ersetzen und weiter Mietzahlungen zu leisten. Das Risiko eines Totalverlustes trägt insoweit der Leasinggeber.
Ijara -Geschäfte werden häufig im Zusammenhang mit der Miete oder dem Kauf von Maschinen, Computern, Schiffen und Flugzeugen getätigt. Sie können sich jedoch nicht auf Geldwerte oder Konsumgüter beziehen.
Nicht zulässig ist ein variabler Mietzins, zulässig ist jedoch bei Abschluss des Ijara Vertrages die Vereinbarung unterschiedlicher Mietzahlungen für unterschiedliche Zeitpunkte. Zulässig ist auch, Bedingungen im Voraus festzulegen, z.B. den Beginn der Ijara zu einem zukünftigen Zeitpunkt.
Übersteigt der Finanzierungsbetrag die Möglichkeiten einer einzelnen Bank, können sich auch mehrere Banken zur Finanzierung des Gegenstandes zu einer Zweckgesellschaft (SPV- Special Purpose Vehicle) zusammenschließen.
Soweit die Bank mit dem Kunden vereinbart, dass er am Ende der Vertragslaufzeit den geleasten Gegenstand erwerben kann, bedarf es hierfür eines zweiten, vom ersten Ijara Vertrag unabhängigen Vertrages (Al-Ijara-Thummalbai) Dabei kann die Bank dem Kunden ein Options-Versprechen abgeben ,den Gegenstand am Vertragsende dem Kunden gegen Leistung einer bestimmten Zahlung abzutreten.
Ein Ijara Vertrag kann auch mit einer abnehmenden Musharaka verbunden werden. Dabei leistet der Kunde an die Bank neben den laufenden Mietzahlungen, weitere Zahlungen zur Abzahlung des Gegenstandes an die Bank. Sobald der Kunde alle Teilzahlungen an die Bank geleistet hat, überträgt sie dem Kunden das Eigentum an dem Gegenstand.

4. Weitere islamische Dienstleistungen

5.1 Hawala
Unter Hawala- Dienstleistungen versteht man Transferleistungen, insbesondere von Geld von einem Ort zu einem anderen. Hierfür gibt es bestimmte Hawala Agenturen die Geld von einem Land in ein anderes transferieren. Dazu nimmt eine Hawala Agentur in einem Land Kontakt zu einer Hawala Agentur in einem anderen Land, die anschließend den zu transferierenden Geldbetrag an den Empfänger in dem anderen Land in der dortigen Währung auszahlt. Diese Art der Transferleistungen wirdsx vor allem von Gastarbeitern in den Golfstaaten in Anspruch genommen, um Geld in ihre Heimatländer vor allem Indien oder Pakistan zu transferieren.

5.2 Kafalah
Nach islamischen Recht kann für einen Garantiebrief (letter of guarantee)oder für ein Akkreditiv kein Entgelt (Gebühr) genommen werden. Erlaubt ist die Inrechnungstellung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausstellung des Garantiebriefes.Teilweise wird jedoch die Erhebung einer Garantiegebühr in der Form zugelassen, dass bei Inanspruchnahme des Garantiegebers die Rückforderung des Garantiebetrages vom Schuldner um die Garantiegebühr verringert wird.

5.3 Rahn
Unterrahn versteht man die Zurverfügungstellung einer Sicherheit zur Absicherung eines Kredits. Diese kann die Bank verwerten, wenn der Kreditnehmer seine Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht erfüllt.

5.4 Sarf
Zulässig ist der An- und Verkauf von Devisen zum jeweils aktuellen Kassakurs (Sarf), unzulässig sind dagegen Forwardkontrakte.

5.5 Wadiah
Einlage werden von den Banken treuhänderisch gehalten Die Bank kann die Einlagen für ihre Aktivgeschäfte nutzen, soweit den Einlegern die Rückzahlung garantiert. Für die Nutzung der Einlage kann die Bank dem Einlegenden zwar keinen Zins zahlen, aber ein Geschenk anbieten (Wadiah). Außerdem kann der Einlegende sich an den Gewinnen oder Verlusten beteiligen.

5.6 Wakalah
Unter Wakalah versteht man einen islamischen Vermittlungs-, Makler-, Kommissions- oder Agenturvertrag. Man findet sie bei Finanzierungen durch Murabahah Transaktionen, bei denen der Kreditnehmer von der Bank als Agent eingesetzt wird, um die gewünschte Ware zu kaufen oder als Transfer von Risiken.

5. Hedging und Derivate

Gegen Hedging, insbesondere Futures, Forwards und Optionen sowie gegen den Handel mit Derivaten bestehen aus islamischer Sicht, weil sie zu keinem physischen Austausch von Waren führen und vielfach auch die Voraussetzungen für ein Glücksspiel erfüllen.
Anderererseits verkennt auch die islamische Sicht nicht, dass Derivate ein wichtiges Risikomanagement- Instrument sein kann, um Unsicherheiten in Preisen, Währung und Zinsen abzusichern.
Islamische Finanzinstitute haben insoweit Alternativen zu konventionellen Derivaten entwickelt, wie z.B.

  • Salam Kontrakte, welche den konventionellen Forwards ähnlich sind, bei denen der vollständige Preis jedoch schon bei Vertragsabschluss zu zahlen ist. Dabei kommt es zu einem Abschlag gegenüber dem aktuellen Marktpreis, weil für den Verkäufer anders als bei den Forwards kein Risiko mehr besteht. Beim Salam ist kein Zins für die Laufzeit zu berücksichtigen, Dividenden werden im Preis berücksichtigt,
  • Synthetischer Währungs- Forward für den Inmport von Güter von einem ausländischen Anbieter bei zukünftiger Zahlungsverpflichtung in ausländischer Währung.
  • Absicherung durch Murabaha in anderen Waren, dadurch dass ein Unternehmen das eine Ware im Rahmen einer Murhaba gegen eine künftige Zahlung in einer Fremdwährung kaufen will das Währungsrisiko dadurch absichert, dass es unmittelbar Ware in seiner Heimatwährung an einen Dritten verkauft.
  • Islamischer Währungsswap unter Verwendung des Qard Prinzipes. Dabei tauschen zwei Banken zinslose Darlehn in unterschiedlicher Währung miteinander aus, die nach Ablauf der Laufzeit wieder zurückzuzahlen sind. Der erwünschte Swap wird dadurch erzielt, dass die beiden Banken ihre Guthaben entsprechend einer Verzinsung, z.B. in Form der Murabaha Rate im jeweiligen Markt investieren.
  • Islamischer Zinsswap unter Hinzuziehung von Ijara Verträgen, wodurch fixe Zahlungen gleichsam gegen variable Zahlungen getauscht werden können.
  • Verwendung von Arbun, um die Wirkung einer konventionellen Option zu erzielen. Dabei leistet der Käufer einer Ware eine Vorauszahlung oder Einlage, die ihm bei dem späteren Erwerb der Ware angerechnet wird.. Übt er dagegen die Kaufoption nicht aus, verbleibt die Vorauszahlung beim Anbieter der Ware.

Das islamische Finanzgeschäft hat darüber hinaus viele andere Geschäftsformen geschaffen,welche als Scharia konform eingestuft wurden wie z.B. implizite Optionen, fix variabler Sukuk Swap, Islamic Profit Rate Swap (IRPS), Islamic Cross Currency Swap, Islamic Forward Rate Agreement, Islamischer Total Return Swap, Islamische Futures, Islamische Mitarbeiter- Aktienoptionen, Islamische Put-Optionen

6. Islamische Konten
Islamische Konten haben das Ribaverbot zu beachten.
Im einzelnen unterscheidet man bei islamischen Konten zwischen Girokonten, Sparkonten, Investmentkonten und sonstige Konten.

7.1 Islamische Girokonten
Islamische Girokonten beruhen entweder auf dem Wadiah Prinzip oder dem Qard- Hassanprinzip.
Einlagen nach dem Wadiah- Prinzip nimmt die Bank als Treuhänderin entgegen und verwahrt sie treuhänderisch. Die Bank kann die Einlagen für Aktivgeschäfte verwenden, soweit sie die Geschäfte schariakonform abwickelt und der Kunde der Verwendung zustimmt.
Ein Girokonto nach dem Qard- Hassan Prinzip ist ein zinsloses Darlehen des Kunden an die Bank.
Aufgrund des Ribaverbotes darf die Bank jedoch keine Zinsen auf Guthaben der Einleger zahlen. Bei Überziehungen des Kontos darf die Bank dem Kunden keine Überziehungszinsen berechnen, stattdessen erhebt sie eine Strafgebühr von ca. 50 Euro unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Überziehung. Vereinzelt werden Firmenkunden kurzfristige Finanzierungen auf der Basis eines Mudarabah Vertrages angeboten.
Ansonsten bieten die islamischen Banken bei den Girokonten die gleichen Dienstleistungen wie konventionionelle Banken wie z.B. die Vornahme von Überweisungen, Daueraufträgen und die Nutzung ihrer Geldautomaten mittels Scheckkarte.

6.2 Islamische Sparkonten
Mit einem Sparkonto kann ein Bannkunde Erträge aus seiner Einlage erzielen.
Sparkonten beruhen entweder auf dem Mudarabah Prinzip oder auf dem Wadiah Prinzip.
Bei dem Sparkonto, das auf dem Mudarabah Prinzip beruht nutzt die Bank die Spareinlage im Einvernehmen mit dem Kunden für Aktivgeschäfte. Die dabei erzielten Erträge werden anschließend in einem vorher vereinbarten Verhältnis zwischen Bank und Kunden aufgeteilt. Dab ei sind die Erträge des Kunden größer, wenn seine Einlage hoch ist.
Bei einem Sparkonto nach dem Wadiah Prinzip erteilt der Kunde der Bank sein grundsätzliches Einverständnis mit den Einlagen zu arbeiten,wobei er von der Bank einen Anteil an den erwirtschafteten Erträgen erhält. Dabei handelt es sich um ein Geschenk der Bank. Bei dessen Höhe orientiert sich die Bank an den Zinssätzen, die konventionelle Wettbewerber für die Guthaben auf vergleichbaren Sparkonten zahlen.

6.3 Islamische Investmentkonten
Islamische Investmentkonten beruhen auch auf dem Mudarabah Prinzip, wobei dem Kunden beim Investment Konto seine Einlage nicht garantiert ist.Im Gewinnfall wird dieser in einem vorher vereinbarten Verhältnis zwischen Bank und Kunden geteilt, im Verlustfall hatte der Kunde diesen dagegen ganz allein zu tragen.
Dabei unterscheidet man bei den islamischen Investmentkonten zwischen dem unbeschränkten Modell, bei dem die Bank allein auswählt, in welche Arten von Projekten die Mittel des Kunden investiert und dem beschränkten Modell,wobei der Einleger selbst auswählen kann, in welche Geschäfte investiert werden und auch die Laufzeit bestimmen kann.

6.4 Sonstige Konten
Als Alternative zu Investmentkonten bietet die islamische Finanzwelt sonstige Konten wie z.B. das Murabahah Commodity Deposit oder das Negotiable Islamic Deposit Certificat an, um einen Liquiditätsüberschuss kurz- oder mittelfristig ertragbringend bei einer Bank anzulegen. Beide Modelle sind jedoch unter Scharia Gelehrten umstritten.

6.5 Kartenprodukte
Zum Standardangebot islamischer Banken gehören neben einem Kontenangebot auch das Angebot von Debit Cards und andere echte Kreditkarten, um ihm die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen. Durch Kartentransaktionen darf der Kunde sein Girokonto jedoch nicht überziehen.

7. Kreditangebote islamischer Banken
Islamische Banken machen Kreditangebote für Konsumentenkredite, Baufinanzierungen und Investitions- und Projektfinanzierung.
Konsumentenkredite dienen dabei der Finanzierung von Autos, Unterhaltungselektronik, Möbeln und anderen Waren.Da die Zahlung von Verzugszinsen aufgrund des Ribaverbotes ausgeschlossen ist, wird eine Strafgebühr zugunsten einer wohltätigen Einrichtung vereinbart.
Eine der wichtigsten Felder im Privatkundengeschäft Islamischer Banken sind Baufinanzierungen. Hierfür werden.insbesondere Murabahah, Ijarah und die Diminishing Musharakah Modelle verwendet.
Bei dem Murabahah Modell erwirbt die Bank die betreffende Immobilie vom Verkäufer und verkauft sie mit einem Gewinnaufschlag in Höhe der Finanzierungskosten an den Käufer weiter. Dieser zahlt den vereinbarten Kaufpreis dann in Raten ab.
Beim Ijarah Modell erwirbt die Bank zunächst die Immobilie und schließt anschließend einen Leasingvertrag mit dem Kunden ab. Darüber hinaus gibt er in einem separaten Vertrag ein bindendes Versprechen ab, die Immobilie am Ende der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrages an den Kunden zu einem vorab vereinbarten Preis zu verkaufen. Der Kunde zahlt jeden Monat neben der Leasingrate einen weiteren Betrag als Anzahlung auf den Gesamtpreis.
Bei dem Diminishing Musharakah Modell, einem Joint Venture Modell gehen Kunde und Bank für den Immobilienerwerb eine Partnerschaft ein und steuern beide Kapital zur Immobilienfinanzierung bei. Durch fortlaufende Ratenzahlungen, die neben die Miete treten übernimmt der Kunde sukzessiv den Anteil der Bank.
Handelt es sich um einen Neubau, so erfolgt die Finanzierung in der Regel über ein Istisnaa Modell.
Für Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionsgütern eignet sich vor allem das Konzept des Diminishing Musharakah. Dabei zahlen Bank und investierender Kunde jeweils einen Kapitalanteil zum Erwerb des Gegenstandes ein. Für ihre Beteiligung an dem gemeinsamen Musharaka Joint Venture erhält die Bank eine monatliche Mietzahlung oder Leasingrate.Daneben kauft der Kunde der Bank ihren Anteil durch monatliche Zahlungen ab, wodurch sich die zu leistenden monatlichen Mietzahlungen mindern.
Bei der Finanzierung von größeren noch nicht existierenden Projekten bietet sich die Istisnaa Technik an. Dabei schließt die Bank mit der Projektgesellschaft einen Vertrag ab,in dem die Bank als Verkäufer des Projektes und die Projektgesellschaft als Käufer auftritt. In diesem Vertrag ist das Projekt zu spezifizieren sowie andere Modalitäten wie Fristen, Vertragsstrafen, Umgang mit Risiken genau zu regeln. Abschließend schließt die Bank ein zweites Istisnaa Geschäft mit einem Konsortium von Bauunternehmen ab,in dem die Bank als Käufer und das Konsortium als Verkäufer des Projektes auftritt. In diesem Vertrag verpflichtet sich das Konsortium das Projekt genau zu diesem Zeitpunkt fertigzustellen, zu dem die Bank dieses an ihren Kunden übergeben muss.

8. Sukuk- Islamische Anleihen
Islamische Anleihen oder Sukus sind verbriefte Vermögensgegenstände. Sie sind als scharaikonforme Alternativen zu den konventionellen Anleihen geschaffen worden um Fremdkapital unabhängig von Bankkrediten zu erschließen.Konventionelle fest oder variabel verzinste Anleihen sind wegen Nichtbeachtung des Ribaverbotes nicht schariagemäß. Um auch größere Investitionen schariagemäß finanzieren zu können, entstand seitens von Investoren und Unternehmen der Wunsch zur Entwicklung islamischer Anleihen. Durch die Emission eines Sukuks werden mittel aufgenommen und in einen zuvor bestimmten Vermögensgegenstand investiert. Der Vermögensgegenstand wird zum Treuhandvermögen erklärt , wobei die Inhaber der Zertifikate gemäß ihrer Kapitaleinlage jeweils einen Anteil an dem Treuhandvermögen erhalten. Mit dem Anteil steht ihnen ein entsprechender Anteil an den aus dem Vermögensgegenstand erwirtschafteten Erträgen zu.
Sujks gibt es entsprechend der ihnen zugrunde liegenden Geschäfte eine Vielzahl . Am bekanntesten sind die folgenden 14 Sukuk- Typen:

9.1 Sukuk -al-Murabaha
Bei dieser Sukuk Art erwirbt das den Sukuk emittierende Unternehmen die benötigten Gegenstände mittels einer Murabaha über eine Zweckgesellschaft, welche Wertpapiere an Investoren emittiert. Die Zweckgesellschaft leitet im Rahmen einer Mudaraba einen im Voraus festzulegenden Anteil an ihren Gewinnen an ihre Investoren weiter.

9.2 Sukuk-Al-Ijarah
Bei der Sukuk-Al-Ijara Anleihe bezieht das den Sukuk emittierende Unternehmen die Vermögensgegenstände nicht im Rahmen einer Murabaha, sondern einer Ijara (Leasing) Dabei verkauft der Initiator des Sukuks einen Vermögensgegenstand zuerst an eine eigens gegründete Zweckgesellschaft Diese finanziert den Vermögensgegenstand damit, indem sie Sukuks Anteilsscheine emittiert.Der Kaufpreis für den Vermögensgegenstand werden damit von den Sukuk Anteilsinhabern aufgebracht. Anschließend verleast die Zweckgesellschaft den Vermögensgegenstand , zumeist an den Initiator. Die erhaltenen Leasingraten zahlt die Zweckgesellschaft als Coupon an die Inhaber der Sukus AnteilsscheineDabei erhält der Investor anteiliges Eigentum an den zugrunde liegenden Gegenständen.

9.3 Sukuk-al- Musharakah
Beim Sukuk-al-Musharakah wird der Sukuk mit einer Musharakah- Treansaktion im Sinne einer finanziellen Partnerschaft zwischen dem Initiator und der Zweckgesellschaft kombiniert.Dabei bringt der Initiator einen Vermögensgegenstand in die Partnerschaft mit der Zweckgesellschaft ein; diese wiederum erbringt das Kapital dadurch, dass sie Sukuk Anleihen an interessierte Investoren emittiert.Für die Geschäftsführung der Partnerschaft wird ein Geschäftsführer (Managing Agent) bestimmt, in der Regel der Initiator. Aus den von der Partnerschaft erzielten Einnahmen werden an die Investoren Couponzahlungen sowie am Ende der Vertragslaufzeit die Rückzahlung ihres Kapitals geleistet. Der danach verbleibende Überschuss bleibt dem Initiator als Gewinn.
Eine Sonderform dieser Sukuks beruhen auf dem Konzept der Diminishing Mushaharak, bei dem die Sukuk Anleihen fortlaufend durch den Emittenten zum Emissionspreis zurückgekauft werden.

9.4 Sukuk-Al-Salam
Bei einem Sukuk-A-Salam tritt an die Stelle der Murabaha bzw. der Ijara ein Salam, bei dem die von den Investoren eingebrachten Gelder dazu verwendet werden eine Vorauszahlung auf den Vermögensgegenstand zu leisten, der zu einem späteren Zeitpunkt geliefert werden soll.Dabei werden die durch die Ausgabe von Sukuk Anleihen aufgenommenen Mittel dazu genutzt, den der Transaktion zugrunde liegenden Gegenstand herzustellen. Den Investoren wird für ihre Zahlungen das Miteigentum an den herzustellenden Gegenständen eingeräumt.Nach erfolgter Herstellung der Gegenstände erden diese durch einen Agenten verkauft und aus den Einnahmen aus dem verkauf Zahlungen an die Investoren geleistet.

9.5 Sukuk-Al-Istisna
Bei diesem Sukuk übernimmt die Zweckgesellschaft gegenüber einem Käufer die Rolle des Erzeugers der Waren, ohne sie jedoch selbst zu erzeugen. Für die Herstellung der Ware tritt ein anderes Unternehmen als Subunternehmer auf, mit dem eine zweite Istisna Vereinbarung abgeschlossen wird.

9.6 Sukuk-Al-Mudaraba
Diese Sukukart dient der Aufnahme von Eigenkapital. Sie verbriefen ein Eigentumsrecht an einem bestimmten Projekt, für dessen Finanzierung der Sukuk begeben wurde und damit an Gewinnanteilen.

9.7 Sonderformen von Sukuk
Sonderformen von Sukuks sind die sogenannten Hybrid Sukuks oder Pooled Sukuk., bei denen verschiedene, der oben genannten Finanzierungsformen miteinander kombiniert werden.

9. Zukunftsaussichten islamischer Finanzdienstleistungen
Trotz des enormen Wachstums des Marktes an islamischen Finanzdienstleistungen gibt es Unzulänglichkeiten, die eine Weiterentwicklung des islamischen Finanzwesens.eine weitgehende
Diese Unzulänglichkeiten betreffen vor allem die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Steuern stellen auch bei Finanzprodukten ein entscheidender Kostenfaktor dar. Zwar sind die Probleme auf einer von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im Oktober 2009 in Frankfurt ausgerichteten Konferenz (Conference on Islamic Finance) ausführlich erörtert worden mit dem Ergebnis, dass einhellig die Schaffung eines regulatorischen Rahmens für islamische Finanzierungen in Deutschland gefordert wurde, um zusätzliche Kapitalströme nach Deutschland zu lenken. Geschehen ist seitdem jedoch wenig.
Erforderlich ist vor allem eine Scharia- Konvergenz, eine weitgehende Harmonisierung und Standardisierung von Entscheidungen der unterschiedlichen Scharia- Boards, die häufig dieselben Finanzprodukte uneinheitlich und unterschiedlich zu beurteilen. Dies könnte am besten geschehen durch Schaffung von nationalen oder einers supranationalen Scharia Boards.
Erforderlich ist weiterhin eine bessere Regulierung und Aufsicht des Finanzmarktes durch Erlass entsprechender Gesetze bei der Einrichtung von Geschäftsmodellen, bei der Emission von Sukuks, von Sicherheitsleistungen und zur Einrichtung von nationalen Einlagesicherungsfonds.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass keine allgemeingültigen Rechnungslegungsstandards bestehen. Dadurch entstehen Unsicherheiten bei der Ermittlung der Gewinne, insbesondere bei der Ermittlung der Gewinn- und Verlustanteilen bei Mudabarah- und Musharakah Geschäften.
Probleme ergeben sich auch bei der Besteuerung durch die häufige Komplexität islamischer Finanzprodukte. Dies führt häufig zu steuerlichen Nachteilen und damit zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit islamischer Finanzprodukten.
So fällt insbesondere bei der Immobilienfinanzierung beim Kauf der Immobilie durch die Bank sowie beim Weiterverkauf an den Kunden zweimal Grunderwerbsteuer an.
Cuponzahlungen an Anleger bei Sukun Anleihen werden häufig nicht als betriebliche Aufwendungen anerkannt, da man die Leistungen der Anleger als Einlagen in das Eigenkapital ansieht und die Couponzahlungen entsprechend als Gewinnausschüttungen.
Probleme ergeben sich bei islamischen Finanzdienstleistungen auch bei der Unternehmenssteuerung, insbesondere beim Liquiditäts- und beim Risikomanagement sowie bei der Suche nach qualifiziertem Personal.

Downloads zum Thema islamisches Finanzwesen
und islamische Finanzprodukte:

pdfIslamisches Finanzwesen und islamische Finanzprodukte – eine Betrachtung
Die vorstehende Betrachtung und Ausführungen zum islamischen Finanzwesen und islamischer Finanzprodukte sowie der grundsätzlichen Entwicklungssituation der islamischen Finanzierung steht hier auch zum Download im PDF- und im Word-Format bereit.
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